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Umsatzsteuervoranmeldung: Fristen, Ablauf und Dauerfristverlängerung erklärt

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine der wichtigsten Pflichten für umsatzsteuerpflichtige Selbstständige. Mit ihr meldest du dem Finanzamt regelmäßig, wie viel Umsatzsteuer du eingenommen und wie viel Vorsteuer du gezahlt hast. Die Differenz überweist du oder bekommst sie erstattet. Hier erfährst du, welche Fristen gelten, wie die Abgabe über ELSTER funktioniert und wann sich eine Dauerfristverlängerung lohnt. Stand: Oktober 2026.

9 Minuten LesezeitAktualisiert am 27. Oktober 2026Bürofy Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

  • Abgeben müssen alle Unternehmer mit Regelbesteuerung – Kleinunternehmer in der Regel nicht.
  • Der Zeitraum richtet sich nach der Steuer des Vorjahres: über 9.000 € monatlich, sonst vierteljährlich, bis 2.000 € ist eine Befreiung möglich.
  • Frist ist der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Mit Dauerfristverlängerung hast du einen Monat mehr.
  • Monatszahler leisten für die Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahres-Vorauszahlungen.
  • Die Sonderregel für Neugründer (keine Pflicht zur monatlichen Abgabe) gilt nach aktuellem Stand nur bis Ende 2026.

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung und wer muss sie abgeben?

Die Umsatzsteuer wird nicht nur einmal im Jahr abgerechnet. Das Finanzamt verlangt Vorauszahlungen während des Jahres. Grundlage ist § 18 UStG. Du berechnest die Steuer selbst, übermittelst die Voranmeldung elektronisch und zahlst den Betrag. Am Jahresende folgt die Umsatzsteuer-Jahreserklärung, in der alle Voranmeldungen zusammengefasst werden.

Zur Abgabe verpflichtet sind alle Unternehmer, die ihre Umsätze regulär versteuern. Das betrifft Handwerksbetriebe, Freiberufler, Händler und Dienstleister gleichermaßen. Die Rechtsform spielt keine Rolle.

Ausnahme: Kleinunternehmer

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und gibt grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldung ab. Seit 2025 gilt: Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten. Eine Ausnahme besteht, wenn Kleinunternehmer selbst Steuer schulden, etwa beim Bezug von Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG). Dann ist für diese Zeiträume eine Voranmeldung nötig.

Monatlich oder vierteljährlich: der Voranmeldungszeitraum

Wie oft du eine Voranmeldung abgibst, hängt von der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres ab. Seit 2025 gelten angehobene Grenzen. Gemeint ist die Steuer nach Abzug der Vorsteuer, nicht der Umsatz.

Voranmeldungszeitraum nach § 18 Abs. 2 UStG (Stand: Oktober 2026)
Steuer im VorjahrVoranmeldungszeitraumAbgaben pro Jahr
mehr als 9.000 €Kalendermonat12
bis 9.000 €Kalendervierteljahr4
bis 2.000 €Befreiung durch das Finanzamt möglichnur Jahreserklärung
Erstattungsüberhang über 9.000 €Monat auf Wunsch (Wahlrecht bis 10. Februar)12

Das Finanzamt teilt dir den Zeitraum in der Regel mit. Bei der Befreiung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Prüf deine Zahlen jedes Jahr, denn ein starkes Umsatzplus kann den Wechsel zur monatlichen Abgabe auslösen.

Neugründer: Was gilt ab 2027?

Nach § 18 Abs. 2 UStG müssen Gründer im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich abgeben. Diese Pflicht ist für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. In dieser Zeit schätzt das Finanzamt die voraussichtliche Steuer und legt danach monatlich oder vierteljährlich fest. Nach aktuellem Gesetzesstand läuft die Aussetzung Ende 2026 aus. Wer 2027 gründet, müsste dann wieder monatlich abgeben. Prüf vor dem Start, ob der Gesetzgeber die Regel verlängert oder dauerhaft abschafft. Mehr zum Start liest du im Ratgeber Buchhaltung für Gründer.

Fristen der Umsatzsteuervoranmeldung und Dauerfristverlängerung

Die Voranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt sein. Bis zu diesem Tag muss auch die Zahlung erfolgen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Beispiele für Abgabefristen
ZeitraumNormale FristMit Dauerfristverlängerung
Monat Oktober 202610. November 202610. Dezember 2026
Monat November 202610. Dezember 202611. Januar 2027 (10. ist ein Sonntag)
4. Quartal 202611. Januar 2027 (10. ist ein Sonntag)10. Februar 2027
1. Quartal 202712. April 2027 (10. ist ein Samstag)10. Mai 2027

So funktioniert die Dauerfristverlängerung

Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Frist für Abgabe und Zahlung um einen Monat (§ 46 UStDV). Der Antrag wird elektronisch über ELSTER gestellt und gilt, bis du ihn widerrufst oder das Finanzamt ihn zurücknimmt. Für Handwerksbetriebe mit späten Rechnungen ist das oft eine spürbare Entlastung.

  • Monatszahler stellen den Antrag bis zum 10. Februar und leisten eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV). Sie ist jedes Jahr bis zum 10. Februar neu anzumelden und zu zahlen.
  • Die Sondervorauszahlung wird in der Voranmeldung für Dezember angerechnet. Sie ist also kein Verlust, sondern nur eine frühere Zahlung.
  • Quartalszahler leisten keine Sondervorauszahlung. Sie stellen den Antrag bis zum Ablauf der Frist für die erste betroffene Voranmeldung, für das 1. Quartal also bis zum 10. April.

Ist- oder Soll-Versteuerung: Wann entsteht die Steuer?

Für die Voranmeldung ist wichtig, in welchem Zeitraum ein Umsatz erfasst wird. Hier gibt es zwei Verfahren:

  • Soll-Versteuerung (Regelfall): Die Steuer entsteht mit Ablauf des Zeitraums, in dem du die Leistung erbracht hast – unabhängig davon, wann der Kunde zahlt. Du gehst also in Vorleistung.
  • Ist-Versteuerung (auf Antrag): Die Steuer entsteht erst, wenn das Geld eingeht. Das schont die Liquidität, gerade bei Kunden mit langen Zahlungszielen.

Die Ist-Versteuerung kannst du nach § 20 UStG beantragen, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat. Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind, können sie unabhängig vom Umsatz nutzen. Unabhängig vom Verfahren gilt: Die Vorsteuer darfst du erst abziehen, wenn du eine ordnungsgemäße Rechnung hast und die Leistung erbracht ist.

Die wichtigsten Kennzahlen im Formular

Das ELSTER-Formular wirkt auf den ersten Blick unübersichtlich. Für die meisten Einzelunternehmer reichen aber wenige Kennzahlen. In die Umsatzfelder trägst du die Nettobeträge ein. Die Steuer berechnet ELSTER selbst.

Häufig genutzte Kennzahlen (Kz.) der Umsatzsteuervoranmeldung
KennzahlInhaltTypischer Fall
Kz. 81Steuerpflichtige Umsätze zu 19 % (netto)Handwerkerleistung, Beratung, Warenverkauf
Kz. 86Steuerpflichtige Umsätze zu 7 % (netto)Bücher, bestimmte Lebensmittel, Brennholz
Kz. 41Steuerfreie innergemeinschaftliche LieferungenWarenlieferung an Firmen in anderen EU-Staaten
Kz. 21Nicht steuerbare sonstige Leistungen im EU-AuslandDienstleistung an ein Unternehmen in Österreich
Kz. 66Abziehbare Vorsteuer aus Rechnungen anderer UnternehmerMaterial, Werkzeug, Software
Kz. 83Verbleibende Vorauszahlung bzw. ÜberschussZahllast (positiv) oder Erstattung (negativ)

Für Bauleistungen unter Unternehmern und andere Reverse-Charge-Fälle gibt es eigene Kennzahlen. Wenn du solche Umsätze hast, lass die Zuordnung einmal von deiner Steuerberatung prüfen. Fehler fallen sonst oft erst bei einer Betriebsprüfung auf.

Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER: Schritt für Schritt

Die Voranmeldung ist elektronisch zu übermitteln. Papier akzeptiert das Finanzamt nur in Härtefällen. So gehst du vor:

  1. Zeitraum abschließen: Alle Ausgangsrechnungen schreiben und alle Eingangsbelege des Zeitraums erfassen.
  2. Bank abgleichen: Zahlungen den Belegen zuordnen. Bei Ist-Versteuerung zählt der Zahlungseingang.
  3. Summen bilden: Netto-Umsätze nach Steuersatz und die abziehbare Vorsteuer ermitteln.
  4. In ELSTER anmelden: Formular „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ für das richtige Jahr und den richtigen Zeitraum wählen.
  5. Kennzahlen eintragen: Kz. 81, 86, 66 und weitere Felder ausfüllen. ELSTER errechnet Kz. 83.
  6. Prüfen und senden: Plausibilitätsprüfung laufen lassen, übermitteln und das Übertragungsprotokoll speichern.
  7. Zahlen: Den Betrag aus Kz. 83 rechtzeitig überweisen oder per SEPA-Lastschriftmandat einziehen lassen.

Bürofy bereitet die Umsatzsteuervoranmeldung mit allen Kennzahlen aus deinen Buchungen vor. Belege fotografierst du mit dem Handy, der Bankabgleich ordnet Zahlungen zu. Die Werte überträgst du anschließend selbst in ELSTER und sendest die Meldung ab.

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Rechenbeispiel: Voranmeldung einer Tischlerei

Tischlermeister Ben S. gibt monatlich ab und versteuert nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung). Im März 2027 hat er folgende Zahlen:

Umsatzsteuervoranmeldung März 2027
PositionBemessungsgrundlageSteuer
Kz. 81: Leistungen zu 19 %14.200,00 €2.698,00 €
Kz. 86: Verkauf von Brennholz zu 7 %500,00 €35,00 €
Umsatzsteuer gesamt2.733,00 €
Kz. 66: Vorsteuer (Holz, Beschläge, Maschinenwartung)1.640,30 €
Kz. 83: Zahllast1.092,70 €

Ohne Dauerfristverlängerung muss Ben die Voranmeldung bis Montag, 12. April 2027, übermitteln und den Betrag zahlen, weil der 10. April ein Samstag ist. Mit Dauerfristverlängerung hat er bis zum 10. Mai 2027 Zeit.

Zahlung, Schonfrist und Korrektur

Zahlung und Schonfrist

Die Vorauszahlung ist am 10. Tag fällig. Für Überweisungen gibt es eine Schonfrist von drei Tagen (§ 240 Abs. 3 AO). Geht das Geld später ein, fällt ein Säumniszuschlag von 1 % des gerundeten Steuerbetrags pro angefangenem Monat an. Bei Scheckzahlung gilt keine Schonfrist. Für die Abgabe der Voranmeldung selbst gibt es keine Schonfrist. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Fehler korrigieren

Stellst du einen Fehler fest, übermittelst du über ELSTER eine berichtigte Voranmeldung für denselben Zeitraum. Sie enthält die vollständigen, richtigen Werte, nicht nur die Differenz. Ist die Jahreserklärung schon abgegeben, korrigierst du stattdessen die Jahreserklärung. Häufige Ursachen sind vergessene Rechnungen, falsche Steuersätze oder Vorsteuer aus Rechnungen ohne Pflichtangaben.

Zusammenfassende Meldung bei EU-Geschäften

Lieferst du steuerfrei an Unternehmen in anderen EU-Staaten oder erbringst du dort Dienstleistungen im Reverse-Charge-Verfahren, ist zusätzlich die Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) nötig. Sie geht an das Bundeszentralamt für Steuern, nicht an das Finanzamt.

  • Frist ist der 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums.
  • Meldezeitraum ist grundsätzlich der Monat. Bei Lieferungen von höchstens 50.000 € pro Quartal reicht die vierteljährliche Meldung.
  • Gemeldet werden die USt-IdNr. des Kunden und die Summe der Bemessungsgrundlagen.
  • Die Werte müssen zu den Angaben in der Voranmeldung (z. B. Kz. 41 und 21) passen.

Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei Auslandsgeschäften, Bauleistungen oder einem Wechsel des Besteuerungsverfahrens solltest du fachlichen Rat einholen. Wie die Umsatzsteuer später in deine Gewinnermittlung einfließt, erklärt der Ratgeber EÜR erstellen.

Häufige Fragen

Wann muss ich die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?
Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, also für März bis zum 10. April. Fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung machen?
In der Regel nicht. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und geben keine Voranmeldungen ab. Eine Ausnahme gilt, wenn du selbst Steuer schuldest, etwa im Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG.
Wann muss ich monatlich statt vierteljährlich abgeben?
Wenn deine Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr mehr als 9.000 € betragen hat. Bis 9.000 € gibst du vierteljährlich ab. Bei höchstens 2.000 € kann das Finanzamt dich ganz von den Voranmeldungen befreien.
Wie hoch ist die Sondervorauszahlung bei der Dauerfristverlängerung?
Sie beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres und gilt nur für Monatszahler. Sie wird in der Voranmeldung für Dezember angerechnet. Quartalszahler bekommen die Dauerfristverlängerung ohne Sondervorauszahlung.
Was passiert, wenn ich die Umsatzsteuervoranmeldung zu spät abgebe?
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen und die Steuer schätzen. Zahlst du zu spät, fällt nach Ablauf der dreitägigen Schonfrist ein Säumniszuschlag von 1 % pro angefangenem Monat an.
Müssen Gründer 2027 monatlich abgeben?
Die Pflicht zur monatlichen Abgabe im Gründungs- und Folgejahr war von 2021 bis 2026 ausgesetzt. Nach aktuellem Gesetzesstand (Oktober 2026) lebt sie ab 2027 wieder auf. Prüf vor der Gründung, ob es eine Verlängerung gibt.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: 27. Oktober 2026) und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich bitte an deine Steuerberatung.