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Reverse Charge bei Bauleistungen: § 13b UStG verständlich erklärt

Reverse Charge bei Bauleistungen bedeutet: Nicht du als ausführender Betrieb zahlst die Umsatzsteuer an das Finanzamt, sondern dein Auftraggeber. Das gilt nach § 13b UStG aber nur, wenn der Kunde selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen, zeigt eine Musterrechnung und nennt die typischen Fehler, die bei Betriebsprüfungen auffallen.

9 Minuten LesezeitAktualisiert am 28. Oktober 2026Bürofy Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Bauleistungen an andere Bauunternehmer geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG). Du stellst eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer.
  • Voraussetzung ist, dass dein Kunde nachhaltig Bauleistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn er eine gültige Bescheinigung USt 1 TG vorlegt.
  • Auf der Rechnung muss der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ stehen (§ 14a Abs. 5 UStG).
  • Privatkunden, Vermieter, Arztpraxen oder Bauträger ohne eigene Bauleistungen bekommen weiterhin eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer.
  • Kleinunternehmer stellen nie eine 13b-Rechnung aus. Als Auftraggeber können sie aber selbst Steuerschuldner werden.

Was bedeutet Reverse Charge bei Bauleistungen?

Normalerweise schreibt der Handwerker die Umsatzsteuer auf die Rechnung, kassiert sie beim Kunden und führt sie an das Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren ist es umgekehrt. Du stellst eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Dein Auftraggeber berechnet die Steuer selbst, meldet sie in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an und zieht sie im selben Zug als Vorsteuer wieder ab.

Im Gesetz heißt das Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Geregelt ist sie in § 13b UStG. Für die Baubranche sind zwei Stellen wichtig: § 13b Abs. 2 Nr. 4 beschreibt die Bauleistungen, § 13b Abs. 5 legt fest, wann der Kunde zum Steuerschuldner wird.

Der Gesetzgeber wollte damit Steuerausfälle bei Subunternehmerketten verhindern. Früher kam es häufig vor, dass ein Subunternehmer die Umsatzsteuer kassierte, aber nie abführte, während der Generalunternehmer die Vorsteuer zog. Mit § 13b fließt beim Subunternehmer gar keine Umsatzsteuer mehr.

Wann gilt § 13b UStG nicht?

  • Dein Kunde ist Privatperson, etwa ein Hausbesitzer, der das Bad sanieren lässt.
  • Dein Kunde ist Unternehmer, erbringt aber selbst keine Bauleistungen, zum Beispiel eine Zahnarztpraxis, ein Hotel oder eine Grafikagentur.
  • Dein Kunde ist ein Bauträger, der nur eigene Grundstücke bebaut und verkauft. Er erbringt im Sinne des Umsatzsteuerrechts keine Bauleistungen an andere.
  • Du selbst bist Kleinunternehmer nach § 19 UStG.

Voraussetzungen: Wann der Kunde Steuerschuldner wird

Damit die Steuerschuld übergeht, müssen zwei Bedingungen zusammenkommen. Erstens muss deine Leistung eine Bauleistung sein. Zweitens muss dein Kunde ein Unternehmer sein, der nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt. Es kommt also nicht darauf an, ob deine konkrete Leistung in ein Bauprojekt des Kunden einfließt.

Die 10-Prozent-Grenze

Nachhaltig tätig ist ein Unternehmer nach Auffassung der Finanzverwaltung, wenn seine Bauleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 % seines Weltumsatzes ausgemacht haben (Abschnitt 13b.3 UStAE). Ein Elektrofachgeschäft, das zu 85 % Geräte verkauft und zu 15 % Installationen ausführt, fällt also darunter. Ein Möbelhaus mit 3 % Montageleistungen nicht.

Die Bescheinigung USt 1 TG

Weil du den Umsatz deines Kunden nicht kennst, gibt es den Vordruck USt 1 TG. Das Finanzamt des Kunden bestätigt darin, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre. Legt dein Kunde eine gültige USt 1 TG vor, ist er Steuerschuldner. Das gilt nach § 13b Abs. 5 UStG auch dann, wenn er deine Leistung nicht für ein eigenes Bauprojekt verwendet.

Hast du die Regel gemeinsam mit deinem Kunden angewendet, obwohl sie objektiv nicht passte, beanstandet das Finanzamt das in der Regel nicht, sofern der Kunde die Steuer tatsächlich angemeldet hat. Auf diese Vereinfachung solltest du dich aber nicht planmäßig verlassen.

Bauleistungen nach 13b: Beispiele und Abgrenzung

Bauleistungen sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauwerk ist dabei weit zu verstehen: Gebäude, aber auch Straßen, Brücken, Leitungen oder fest eingebaute Anlagen.

Vereinfachte Abgrenzung nach Abschnitt 13b.2 UStAE
Bauleistung (13b möglich)Keine Bauleistung (normale Rechnung)
Mauer-, Beton- und PutzarbeitenReine Materiallieferung ohne Einbau
Elektro-, Sanitär- und HeizungsinstallationPlanungs- und Ingenieurleistungen, Bauüberwachung
Maler- und Tapezierarbeiten am GebäudeVermietung von Gerüsten oder Baumaschinen ohne Personal
Fliesen-, Estrich- und BodenbelagsarbeitenReinigung von Räumen (eigene Regel für Gebäudereinigung)
Dach- und Fassadenarbeiten, DämmungLieferung und Aufstellen von Möbeln oder Einbauküchen ohne feste Verbindung
Abbruch- und RückbauarbeitenReparatur oder Wartung bis 500 € netto (Bagatellgrenze)

Ein häufiger Grenzfall sind Reparatur- und Wartungsarbeiten. Sie gelten nur dann als Bauleistung, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Auftrag über 500 € liegt. Tauscht ein Elektriker für 180 € netto einen defekten Sicherungsautomaten bei einem Bauunternehmen, schreibt er eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer.

Auch die Gebäudereinigung fällt unter § 13b (Abs. 2 Nr. 8), wenn der Kunde selbst nachhaltig Gebäudereinigung erbringt. Ein Hausmeisterservice, der für eine andere Reinigungsfirma als Subunternehmer putzt, kennt das Verfahren also ebenfalls.

13b-Rechnung: Pflichthinweis und Muster

Eine 13b-Rechnung enthält alle üblichen Pflichtangaben einer Rechnung. Es gibt nur drei Unterschiede: Du weist keine Umsatzsteuer aus, du nennst keinen Steuersatz und du schreibst den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung (§ 14a Abs. 5 UStG). Dieser Wortlaut ist vorgegeben. Ein Satz wie „Reverse Charge“ allein reicht für Inlandsfälle nicht sicher aus.

Muster einer 13b-Rechnung eines Fliesenlegers an einen Generalunternehmer
Pos.LeistungMengeEinzelpreisGesamt
1Fliesen verlegen Bad OG, Wand 30 × 6042,5 m²48,00 €2.040,00 €
2Abdichtung Duschbereich8,0 m²32,00 €256,00 €
3Silikonfugen erneuern26 lfm6,50 €169,00 €
Rechnungsbetrag netto2.465,00 €
Umsatzsteuer0,00 €
Zahlbetrag2.465,00 €

Unter die Summen gehört der Satz: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b UStG.“ Den Paragrafen darfst du zusätzlich nennen. Deine Steuernummer oder USt-IdNr. muss wie bei jeder Rechnung angegeben sein. Die USt-IdNr. des Kunden ist bei Inlandsfällen nicht vorgeschrieben, schadet aber nicht.

Dein Kunde rechnet nun selbst: 2.465,00 € × 19 % = 468,35 €. Diesen Betrag trägt er in seiner Voranmeldung als geschuldete Steuer ein und zieht ihn gleichzeitig als Vorsteuer ab. Für ihn ist das im Ergebnis meist ein Nullsummenspiel.

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In Bürofy wählst du auf der Rechnung die Steuerregelung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§13b UStG)“. Der Pflichthinweis wird dann automatisch auf den Beleg gedruckt und die Umsatzsteuer auf 0 % gesetzt.

Typische Fehler bei Reverse Charge im Bau

  • Umsatzsteuer trotzdem ausgewiesen: Weist du Umsatzsteuer aus, obwohl § 13b gilt, schuldest du diesen Betrag zusätzlich nach § 14c UStG. Der Kunde darf ihn nicht als Vorsteuer abziehen.
  • Netto abgerechnet, obwohl der Kunde kein Bauleistender ist: Dann schuldest du selbst die Umsatzsteuer. Das Finanzamt rechnet sie aus dem Nettobetrag heraus und fordert sie von dir.
  • Hinweis vergessen: Fehlt der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, ist die Rechnung fehlerhaft. Die Steuerschuld geht zwar trotzdem über, aber es gibt Ärger in der Prüfung.
  • Abgelaufene USt 1 TG: Prüf das Gültigkeitsdatum. Eine abgelaufene Bescheinigung schützt dich nicht.
  • Abschlagsrechnungen falsch behandelt: Auch für Anzahlungen und Abschlagsrechnungen gilt § 13b. Die Schlussrechnung muss dazu passen.
  • Kleinreparaturen netto abgerechnet: Unter 500 € netto ist eine Reparatur keine Bauleistung im Sinne von § 13b.

Wichtig für deine Buchhaltung: 13b-Umsätze gehören in der Voranmeldung des Leistenden in eine eigene Kennzahl (Kz. 60). Dein Kunde trägt die Beträge in Kz. 84 und 85 ein und zieht die Steuer in Kz. 67 als Vorsteuer ab. In der Umsatzsteuervoranmeldung liest du, wie die Zahlen zusammenhängen.

Kleinunternehmer und § 13b UStG

Bist du selbst Kleinunternehmer, gilt § 13b für deine Ausgangsrechnungen nicht. Du schreibst weiter Rechnungen ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf § 19 UStG, auch wenn dein Kunde ein Bauunternehmen ist.

Umgekehrt sieht es anders aus. Beauftragt ein Kleinunternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, einen Subunternehmer, wird er zum Steuerschuldner. Er muss die Umsatzsteuer dann ans Finanzamt zahlen, darf sie aber als Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer abziehen. Die 19 % sind für ihn echte Kosten. Außerdem muss er für diese Monate eine Voranmeldung abgeben.

Beispiel: Ein Trockenbauer mit 22.000 € Jahresumsatz nutzt die Kleinunternehmerregelung. Für einen größeren Auftrag beauftragt er einen Spachtler für 3.000 € netto. Er schuldet 570 € Umsatzsteuer und bekommt sie nicht zurück. Rechne solche Fälle vorher in dein Angebot ein.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026). Er ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall, gerade bei gemischten Aufträgen oder unklarem Kundenstatus.

Häufige Fragen

Was ist Reverse Charge bei Bauleistungen?
Reverse Charge bedeutet, dass nicht der ausführende Handwerker, sondern der Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet. Bei Bauleistungen gilt das nach § 13b UStG, wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Der Handwerker stellt dann eine Nettorechnung mit Pflichthinweis.
Was muss auf einer 13b-Rechnung stehen?
Neben den üblichen Pflichtangaben der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Umsatzsteuer und Steuersatz werden nicht ausgewiesen. Den Verweis auf § 13b UStG kannst du zusätzlich aufnehmen.
Wann gilt § 13b UStG bei Bauleistungen?
Wenn du eine Bauleistung erbringst und dein Kunde ein Unternehmer ist, der nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt. Davon geht man aus, wenn seine Bauleistungen im Vorjahr mehr als 10 % seines Umsatzes ausgemacht haben oder er eine gültige Bescheinigung USt 1 TG vorlegt.
Was ist die Bescheinigung USt 1 TG?
Die USt 1 TG ist ein Nachweis des Finanzamts, dass ein Unternehmer nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Sie gilt höchstens drei Jahre. Legt der Kunde sie vor, ist er für Bauleistungen Steuerschuldner.
Gilt Reverse Charge auch bei Privatkunden?
Nein. Privatpersonen können nie Steuerschuldner nach § 13b für Bauleistungen werden. Sie erhalten immer eine Rechnung mit Umsatzsteuer. Dasselbe gilt für Unternehmer, die selbst keine Bauleistungen erbringen.
Was passiert, wenn ich bei § 13b Umsatzsteuer ausweise?
Dann schuldest du die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG, und dein Kunde schuldet sie nach § 13b zusätzlich. Er darf die ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Korrigiere die Rechnung deshalb schnell.
Dürfen Kleinunternehmer eine 13b-Rechnung schreiben?
Nein. Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt § 13b als Leistender nicht. Sie rechnen weiter ohne Umsatzsteuer mit dem Kleinunternehmerhinweis ab. Als Auftraggeber können Kleinunternehmer aber Steuerschuldner werden.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: 28. Oktober 2026) und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich bitte an deine Steuerberatung.