Das Wichtigste in Kürze
- Wer als Unternehmer eine Bauleistung in Auftrag gibt, muss 15 % des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden abführen (§ 48 EStG).
- Der Abzug entfällt, wenn der Handwerker eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.
- Ohne Bescheinigung gilt eine Freigrenze von 5.000 € je Auftragnehmer und Jahr, bei ausschließlich steuerfreier Vermietung 15.000 €.
- Vergisst der Auftraggeber den Abzug, haftet er für den Betrag (§ 48a Abs. 3 EStG).
- Privatleute und Vermieter von höchstens zwei Wohnungen müssen keine Bauabzugssteuer einbehalten.
Was ist die Bauabzugssteuer?
Die Bauabzugssteuer ist keine eigene Steuer, sondern ein Vorab-Einbehalt auf die Steuern des Bauhandwerkers. Geregelt ist sie in den §§ 48 bis 48d EStG. Der Auftraggeber zahlt nicht den vollen Rechnungsbetrag aus, sondern behält 15 % ein und überweist sie an das Finanzamt des Handwerkers.
Ziel ist es, Schwarzarbeit und Steuerausfälle in der Baubranche einzudämmen. Bei Betrieben, die ihre Steuern zuverlässig zahlen, ist der Abzug unnötig. Deshalb gibt es die Freistellungsbescheinigung. In der Praxis ist sie der Normalfall, der Abzug die Ausnahme.
Die Bauabzugssteuer hat nichts mit der Umsatzsteuer zu tun. Sie gilt unabhängig davon, ob die Rechnung mit Umsatzsteuer gestellt wird oder ob das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen greift. Beides kann bei einem Auftrag gleichzeitig zu beachten sein.
Welche Leistungen sind betroffen?
Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu zählen Maurer-, Dachdecker-, Elektro-, Sanitär-, Maler- oder Fliesenarbeiten. Reine Planungsleistungen, Materiallieferungen oder die Gerüstvermietung ohne Montage gehören nicht dazu.
Wer muss die Bauabzugssteuer einbehalten?
Zum Abzug verpflichtet ist der Leistungsempfänger. Das ist nach § 48 Abs. 1 EStG jeder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und jede juristische Person des öffentlichen Rechts, also auch Gemeinden. Auf die Branche kommt es nicht an.
| Auftraggeber | Abzug nötig? |
|---|---|
| Privatperson, die ihr Einfamilienhaus sanieren lässt | Nein |
| Vermieter von einer oder zwei Wohnungen | Nein (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG) |
| Vermieter eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen | Ja |
| Bäckerei lässt die Backstube fliesen | Ja |
| IT-Freelancer lässt Büroräume streichen | Ja, er ist Unternehmer |
| Kleinunternehmer nach § 19 UStG | Ja, auch Kleinunternehmer sind Unternehmer |
| Gemeinde lässt die Schule sanieren | Ja |
Wichtig: Der Abzug betrifft nur Bauleistungen für den unternehmerischen Bereich. Lässt eine selbstständige Grafikdesignerin ihr privat bewohntes Haus sanieren, muss sie nichts einbehalten. Bei Bauleistungen an ihrem Büro muss sie dagegen prüfen, ob eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die Vermietung von mehr als zwei Wohnungen zählt dabei als unternehmerische Tätigkeit.
Freigrenzen von 5.000 € und 15.000 €
Ohne Freistellungsbescheinigung muss der Auftraggeber nicht abziehen, wenn die Gegenleistung an denselben Handwerker im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt (§ 48 Abs. 2 EStG). Bei Auftraggebern, die ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG erzielen, liegt die Grenze bei 15.000 €. Es handelt sich um Freigrenzen: Wird der Betrag überschritten, ist die gesamte Summe betroffen, nicht nur der Teil darüber.
Freistellungsbescheinigung beantragen und prüfen
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG stellt das für dich zuständige Finanzamt aus. Du beantragst sie formlos oder mit dem Vordruck deines Finanzamts. Viele Finanzämter stellen die Bescheinigung bei bekannten Betrieben inzwischen ohne Antrag aus. Frag trotzdem nach, sobald du Bauleistungen anbietest.
So beantragst du die Freistellungsbescheinigung
- Antrag beim Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamt stellen, schriftlich oder über ELSTER als sonstige Nachricht.
- Angaben zu Tätigkeit, Steuernummer und gegebenenfalls einem inländischen Empfangsbevollmächtigten machen.
- Das Finanzamt prüft, ob dein Steueranspruch gefährdet erscheint, etwa wegen Steuerrückständen oder fehlender Steuererklärungen.
- Die Bescheinigung wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt, höchstens für drei Jahre. Für einen einzelnen Auftrag kann sie auch auftragsbezogen ausgestellt werden.
- Rechtzeitig vor Ablauf einen neuen Antrag stellen.
Auch Existenzgründer bekommen eine Freistellungsbescheinigung. Das Finanzamt darf sie nicht allein deshalb verweigern, weil noch keine Steuererklärungen vorliegen. Wie du deinen Betrieb anmeldest, erklärt der Ratgeber Gewerbe anmelden.
Bescheinigung beim BZSt prüfen
Als Auftraggeber darfst du auf eine vorgelegte Bescheinigung vertrauen, solange sie nicht offensichtlich gefälscht ist. Sicherheit gibt die Online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort gibst du die Sicherheitsnummer der Bescheinigung ein und siehst, ob sie gültig ist. Speichere das Ergebnis zusammen mit einer Kopie der Bescheinigung in deinen Unterlagen.
Bauabzug 15 Prozent: Rechenbeispiel
Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer, also der Bruttobetrag. Gilt § 13b UStG, ist die Rechnung netto und der Abzug wird entsprechend vom Nettobetrag berechnet.
Beispiel: Ein Dachdecker repariert das Dach eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen. Der Vermieter erbringt selbst keine Bauleistungen, deshalb ist die Rechnung mit Umsatzsteuer gestellt. Eine Freistellungsbescheinigung liegt nicht vor.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Rechnungsbetrag netto | 20.000,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 3.800,00 € |
| Rechnungsbetrag brutto (Bemessungsgrundlage) | 23.800,00 € |
| Bauabzugssteuer 15 % | 3.570,00 € |
| Auszahlung an den Dachdecker | 20.230,00 € |
| Abführung an das Finanzamt des Dachdeckers | 3.570,00 € |
Der Vermieter meldet den Abzug bis zum 10. des Folgemonats nach der Zahlung beim Finanzamt des Dachdeckers an und zahlt ihn dorthin (§ 48a Abs. 1 EStG). Dem Dachdecker schickt er eine Abrechnung mit Name, Anschrift, Rechnungsbetrag, Zahltag, Abzugsbetrag und Finanzamt.
Der Dachdecker bekommt die 3.570 € nicht geschenkt zurück, sondern angerechnet: zuerst auf einbehaltene Lohnsteuer seiner Mitarbeiter, dann auf Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und schließlich auf die Jahressteuer (§ 48c EStG). Bleibt etwas übrig, wird es erstattet. Bis dahin fehlt ihm das Geld in der Kasse. Auch Teil- und Abschlagsrechnungen unterliegen dem Abzug.
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Haftung: Was passiert, wenn der Abzug vergessen wird?
Zahlt der Auftraggeber den vollen Betrag aus, obwohl er hätte abziehen müssen, haftet er für den nicht einbehaltenen Betrag (§ 48a Abs. 3 EStG). Das Finanzamt kann die 15 % also direkt bei ihm einfordern. Zahlt der Handwerker seine Steuern nicht, bleibt der Auftraggeber auf dem Schaden sitzen.
Die Haftung entfällt, wenn dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf deren Richtigkeit er vertrauen durfte. Bei einer offensichtlich gefälschten oder erkennbar abgelaufenen Bescheinigung hilft das nicht.
Checkliste vor der Zahlung einer Bauleistungsrechnung
- Ist die Leistung eine Bauleistung?
- Bin ich Unternehmer oder Vermieter von mehr als zwei Wohnungen?
- Liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, und ist sie per BZSt-Abfrage bestätigt?
- Wenn nicht: Übersteigen die Zahlungen an diesen Handwerker im Jahr 5.000 € bzw. 15.000 €?
- Wenn ja: 15 % einbehalten, bis zum 10. des Folgemonats anmelden und abführen, Abrechnung an den Handwerker senden.
Bewahre Bescheinigungen, Abfrageergebnisse und Anmeldungen zusammen mit den Rechnungen auf. Die Fristen dafür findest du im Ratgeber Belege aufbewahren.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026). Er ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Was ist die Bauabzugssteuer?
Wer muss Bauabzugssteuer einbehalten?
Wie beantrage ich eine Freistellungsbescheinigung?
Wie prüfe ich eine Freistellungsbescheinigung?
Wird die Bauabzugssteuer vom Brutto- oder Nettobetrag berechnet?
Welche Freigrenze gilt bei der Bauabzugssteuer?
Bekommt der Handwerker die 15 % zurück?
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: 28. Oktober 2026) und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich bitte an deine Steuerberatung.
