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Handwerkerleistungen absetzen: Was deine Rechnung für Privatkunden zeigen muss

Handwerkerleistungen absetzen können deine Privatkunden mit 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr direkt von der Einkommensteuer. Damit das klappt, muss deine Rechnung den Lohnanteil getrennt vom Material zeigen. Dieser Ratgeber erklärt aus Sicht des Betriebs, was nach § 35a EStG zählt, wie eine passende Rechnung aussieht und welche Fehler deine Kunden Geld kosten.

8 Minuten LesezeitAktualisiert am 28. Oktober 2026Bürofy Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

  • Privatkunden ziehen 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von ihrer Steuer ab, höchstens 1.200 € pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).
  • Materialkosten zählen nicht. Deshalb sollte die Rechnung den Lohnkostenanteil gesondert ausweisen, gern inklusive Umsatzsteuer.
  • Der Kunde muss per Überweisung zahlen. Barzahlung schließt die Steuerermäßigung aus.
  • Begünstigt sind Renovierung, Reparatur, Wartung und Modernisierung im Haushalt, nicht aber Neubaumaßnahmen.
  • Ein klar ausgewiesener Lohnanteil ist ein gutes Verkaufsargument im Angebot.

Handwerkerbonus nach § 35a EStG: worum es geht

Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer eines Privatkunden um 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen in seinem Haushalt. Der Höchstbetrag liegt bei 1.200 € pro Jahr. Um ihn auszuschöpfen, sind also 6.000 € Arbeitskosten nötig. Umgangssprachlich heißt das Handwerkerbonus.

Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom Einkommen. 400 € Steuerermäßigung bedeuten also 400 € weniger Einkommensteuer. Für deine Kunden ist das bares Geld, und für dich ein Argument, warum sich eine ordentliche Rechnung lohnt.

Abgrenzung zu haushaltsnahen Dienstleistungen

Daneben gibt es die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Dazu gehören Fensterputzen, Gartenpflege, Treppenhausreinigung oder der Winterdienst. Hier gelten ebenfalls 20 %, aber mit einem eigenen Höchstbetrag von 4.000 € im Jahr. Beide Töpfe können Kunden nebeneinander nutzen.

Die drei Steuerermäßigungen nach § 35a EStG im Überblick
Art der LeistungBeispieleErmäßigungHöchstbetrag pro Jahr
Handwerkerleistungen (Abs. 3)Malerarbeiten, Heizungswartung, Badsanierung, Dachreparatur20 %1.200 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2)Gartenpflege, Fensterreinigung, Hausmeisterservice20 %4.000 €
Minijob im Haushalt (Abs. 1)Angestellte Haushaltshilfe20 %510 €

Für einen Hausmeisterservice ist das wichtig: Gartenpflege und Reinigung fallen meist unter haushaltsnahe Dienstleistungen, die Reparatur einer Dachrinne unter Handwerkerleistungen. Trenn beides auf der Rechnung, wenn du beides erbringst.

Was zählt zu den Lohnkosten auf der Handwerkerrechnung?

Begünstigt sind nur die Arbeitskosten. Dazu zählt die Finanzverwaltung mehr als den reinen Stundenlohn. Materialkosten und gelieferte Waren sind dagegen ausgeschlossen. Die Umsatzsteuer auf die begünstigten Kosten zählt mit, weil der Kunde sie tatsächlich bezahlt.

Abgrenzung nach dem BMF-Schreiben zu § 35a EStG
Zählt zu den ArbeitskostenZählt nicht
Arbeitslohn bzw. Stundenlohn von Meister, Gesellen, AzubisMaterial wie Farbe, Fliesen, Kabel, Armaturen
Fahrtkosten und AnfahrtspauschaleGelieferte Geräte, etwa eine neue Therme oder ein Herd
Maschinen- und Gerätekosten, z. B. Hebebühne oder BaggerEntsorgungsgebühren als eigenständige Leistung
Verbrauchsmittel wie Schmier- oder ReinigungsmittelGutachter- und reine Planungsleistungen
Die darauf entfallende UmsatzsteuerÖffentlich geförderte Maßnahmen (z. B. mit KfW-Zuschuss)

Begünstigt sind Arbeiten im Haushalt des Kunden, also in Wohnung, Haus, Garten oder Garage. Das gilt für Eigentümer und Mieter gleichermaßen. Auch Arbeiten auf dem Grundstück direkt angrenzend, etwa der Anschluss an das öffentliche Netz, können dazu gehören. Werkstattarbeiten, zum Beispiel das Polstern eines Sofas in deiner Werkstatt, zählen nicht.

Neubau ist ausgeschlossen

Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubau gilt alles, was bis zur Fertigstellung eines Gebäudes erbracht wird. Wer ein neues Einfamilienhaus baut, kann die Elektroinstallation also nicht nach § 35a absetzen. Der spätere Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Haus ist dagegen grundsätzlich begünstigt.

Lohnkosten auf der Handwerkerrechnung ausweisen

Eine Pflicht, den Lohnanteil auszuweisen, gibt es für dich gesetzlich nicht. Ohne getrennte Angaben kann dein Kunde aber keinen oder nur einen geschätzten Betrag geltend machen. Das Finanzamt erkennt die Arbeitskosten nur an, wenn sie sich aus der Rechnung ergeben. Weise deshalb bei jeder Rechnung an Privatkunden die Lohnkosten gesondert aus.

Am einfachsten geht das, wenn du Arbeit und Material schon in getrennten Positionen abrechnest. Darunter steht ein Satz, der die Arbeitskosten zusammenfasst. Ein Beispiel für einen Maler, der Wohnzimmer und Flur bei einer Mieterin renoviert:

Beispielrechnung mit getrenntem Lohnanteil
Pos.LeistungArtNetto
1Malerarbeiten Wohnzimmer und Flur, 32 Std. × 52,00 €Arbeit1.664,00 €
2AnfahrtspauschaleArbeit45,00 €
3Dispersionsfarbe, Abdeckmaterial, SpachtelmasseMaterial620,00 €
Summe netto2.329,00 €
Umsatzsteuer 19 %442,51 €
Rechnungsbetrag2.771,51 €

Unter die Rechnung gehört der Hinweis: „Enthaltene Arbeits- und Lohnkosten im Sinne von § 35a EStG: 2.033,71 € (netto 1.709,00 € zzgl. USt 324,71 €).“ Deine Kundin kann davon 20 % ansetzen, also 406,74 € Steuerermäßigung. Die übrigen Pflichtangaben findest du im Ratgeber Rechnung: Pflichtangaben.

Bürofy weist den Lohnkostenanteil auf Wunsch automatisch aus. Nach dem Einschalten in den Steuer-Einstellungen werden alle Positionen vom Typ „Leistung“ als Arbeitskosten summiert. Auf Rechnungen und Angeboten an Privatkunden erscheint dann der Hinweis nach § 35a EStG mit Netto-, Steuer- und Bruttobetrag.

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Rechenbeispiel aus Kundensicht: der Höchstbetrag von 1.200 €

Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt und Jahr, nicht pro Rechnung. Alle Handwerkerrechnungen eines Jahres werden zusammengezählt. Bei größeren Projekten ist der Deckel schnell erreicht.

Mehrere Handwerkerrechnungen eines Haushalts in einem Jahr
RechnungArbeitskosten brutto20 % davon
Heizungswartung (Heizungsbauer)238,00 €47,60 €
Renovierung Wohnzimmer (Maler)2.033,71 €406,74 €
Badsanierung (Fliesenleger und Installateur)5.950,00 €1.190,00 €
Summe8.221,71 €1.644,34 €
Davon absetzbar (Höchstbetrag)1.200,00 €

Ehepaare und Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, bekommen den Höchstbetrag nur einmal. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, wird er ebenfalls nur einmal gewährt und auf beide verteilt. Für deine Kunden kann es deshalb sinnvoll sein, nicht dringende Arbeiten ins nächste Jahr zu legen. Ein Hinweis darauf im Beratungsgespräch kommt gut an.

Überweisung statt Barzahlung

Die Steuerermäßigung gibt es nur, wenn der Kunde eine Rechnung hat und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Überweisung, Lastschrift, EC-Karte oder PayPal-Zahlung auf dein Geschäftskonto sind in Ordnung. Barzahlung ist schädlich, auch wenn du eine Quittung ausstellen.

Entscheidend ist das Jahr der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum. Eine Rechnung vom 15. Dezember 2026, die der Kunde am 5. Januar 2027 überweist, zählt für ihn in 2027. Bei größeren Projekten kann das Verteilen von Abschlagsrechnungen auf zwei Kalenderjahre den Höchstbetrag zweimal nutzbar machen.

Häufige Fehler und Sonderfälle

  • Lohnanteil fehlt: Ohne getrennten Ausweis kann der Kunde die Arbeitskosten kaum nachweisen. Das ist der häufigste Grund für Nachfragen.
  • Material im Lohnanteil: Rechne Material nicht in die Arbeitskosten ein. Das fällt bei Prüfungen auf und schadet deinem Ruf.
  • Rechnung an die Firma des Kunden: Ist der Kunde selbst Unternehmer und die Arbeit betrieblich, gilt § 35a nicht. Er setzt die Kosten als Betriebsausgaben ab.
  • Vermietete Wohnung: Arbeiten in einer vermieteten Wohnung sind beim Vermieter Werbungskosten, nicht § 35a. Der Mieter kann aber anteilige Kosten aus der Nebenkostenabrechnung ansetzen.
  • Doppelte Förderung: Nutzt der Kunde für eine energetische Sanierung die Förderung nach § 35c EStG oder einen öffentlichen Zuschuss, entfällt § 35a für dieselben Kosten.

Sinnvoll ist es, den Lohnanteil schon im Angebot zu nennen. Ein Satz wie „Davon voraussichtlich 2.000 € Arbeitskosten nach § 35a EStG, Steuerersparnis bis 400 €“ macht den Preis für Privatkunden greifbarer.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026). Er ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall, weder für deinen Betrieb noch für deine Kunden.

Häufige Fragen

Wie viel kann man für Handwerkerleistungen absetzen?
20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr. Dafür sind 6.000 € Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer nötig. Der Betrag wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.
Muss der Handwerker den Lohnanteil auf der Rechnung ausweisen?
Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Der Kunde braucht den Lohnanteil aber für die Steuererklärung, sonst erkennt das Finanzamt die Kosten meist nicht an. Seriöse Betriebe weisen ihn deshalb bei Privatkunden immer aus.
Zählen Fahrtkosten zu den Handwerkerleistungen?
Ja. Fahrtkosten, Anfahrtspauschalen und Maschinenkosten gehören zu den begünstigten Arbeitskosten. Nicht begünstigt sind Material und gelieferte Waren.
Kann man bar bezahlte Handwerkerrechnungen absetzen?
Nein. § 35a EStG verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers. Barzahlungen sind auch mit Quittung nicht begünstigt.
Was ist der Unterschied zwischen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen?
Handwerkerleistungen sind Renovierung, Reparatur und Wartung, Höchstbetrag 1.200 € pro Jahr. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten wie Reinigung oder Gartenpflege, Höchstbetrag 4.000 € pro Jahr. Beide können nebeneinander genutzt werden.
Sind Handwerkerleistungen beim Neubau absetzbar?
Nein. Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme bis zur Fertigstellung des Gebäudes sind nach § 35a EStG ausgeschlossen. Spätere Renovierungen, Reparaturen oder Anbauten am bestehenden Haus sind dagegen begünstigt.
Zählt die Umsatzsteuer zu den Lohnkosten?
Ja. Der Kunde setzt die Arbeitskosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer an. Deshalb ist es sinnvoll, den Lohnanteil netto, mit Umsatzsteuer und brutto auszuweisen.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: 28. Oktober 2026) und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich bitte an deine Steuerberatung.